AGB


Zusätzlich zu den zwischen den Parteien getroffenen schriftlichen Vereinbarungen gelten folgende Regelungen:

1.     Mit der Verwendung eines Objekt-Angebotes erkennt der Empfänger (= Kunde) die nachstehenden Bedingungen vollumfänglich an. Als Verwendung des Angebotes gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen eines angebotenen Objektes mit Albrecht Immobilien (= Makler) oder dem Eigentümer des Objekts. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.     Die Ausgabe eines Exposés dient lediglich zur Information und stellt kein vertragliches/ verbindliches Angebot dar. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den Informationen des Verkäufers/ Eigentümers. Lagespezifische Angaben basieren auf Fachzeitschriften o.ä. und geben keinerlei Garantie für die tatsächliche Wert -und Wertsteigerungssituation. Mögliche behördliche Auflagen können die Planung und Quadratmeterzahlen verändern. Die Gebäudeabbildungen sind Darstellungen aus der Sicht des Illustrators. Die Mustermöblierung ist nicht im Preis inbegriffen; sie dient nur als Einrichtungsvorschlag. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Änderungen, Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

 

3.     Der Empfänger erklärt hiermit seine ausdrückliche Einwilligung für Telefonanrufe und Kontaktaufnahme per SMS, Fax und E-Mail zum Zwecke der Beratung und Information zu Immobilienangeboten. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

 

4.     Die Bekanntgabe der Objektadresse geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf unsere Provisionsforderung im Falle des Ankaufes. Die Käuferprovision beträgt 3,57% vom vereinbarten/ beurkundeten Kaufpreis, sofern in unserem Angebot / Exposé im Einzelfall keine anderen Angaben gemacht sind (jeweils inkl. 19% MwSt.).

 

5.     Wird in einem nachgewiesenen oder vermittelten Mietvertrag seitens des Maklers eine Monatsmiete vereinbart, die während der gesamten Vertragsdauer nicht gleich ist, so wird zur Berechnung der Provision die durchschnittliche Monatsmiete während der gesamten Vertragsdauer herangezogen. Die üblichen Preisklauseln, die eine Erhöhung oder Verminderung des Mietzinses an den Verbraucherindex oder vergleichbare Indizes anlehnen, bleiben insoweit unberührt.

 

6.     Die Provisionszahlungsverpflichtung erlischt nicht durch eine Beendigung des Vertrags, wenn der Makler während der Vertragslaufzeit ein Objekt nachgewiesen oder vermittelt hat und der Abschluss erst nach Beendigung des Maklervertrags erfolgt.

 

7.     Der Makler darf sowohl für den Verkäufer, als auch für den anderen Käufer provisionspflichtig tätig zu werden.

 

8.     Beide Parteien sind verpflichtet, die mit dem Maklervertrag sowie dem nachzuweisenden bzw. zu vermittelnden Geschäft in Verbindung stehenden und erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln. Es besteht für den Makler Verschwiegenheitspflicht über die ihm vom Auftraggeber mitgeteilten persönlichen Informationen, sofern sie nicht absprachegemäß gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu offenbaren sind. Es besteht für den Auftraggeber Verschwiegenheitspflicht über die ihm vertraulich mitgeteilten Daten aller möglicher Vertragspartner sowie des Vertragsobjekts. Bei Weitergabe dieser Daten an Dritte und einem daraus resultierenden Vertragsabschluss des Dritten mit dem nachgewiesenen bzw. vermittelten Vertragspartner muss der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zahlen. Dies gilt nicht, wenn kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, wofür der Auftraggeber den Nachweis erbringen muss.

 

9.     Der Makler verpflichtet sich, alle ihm bekannten notwendigen Informationen an den Auftraggeber weiterzugeben, die für den Vertragsabschluss bedeutsam sind. Eine Verpflichtung zur Anstellung besonderer Nachforschungen besteht jedoch nicht. Eine Haftung für die Bonität der vermittelten Vertragspartei wird ausgeschlossen.

 

10.  Soweit dem Auftraggeber schon ein Angebot bekannt ist, muss er dies dem Makler unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe der Quelle mitteilen, wobei die Frist längstens fünf Tage beträgt.

 

11.  Soweit der Auftraggeber seine Vertragsabsichten aufgibt, ist er verpflichtet, dem Makler unverzüglich hiervon eine schriftliche Mitteilung zu geben. Der Makler erhält in diesem Fall vom Auftraggeber alle nachweislich entstandenen Kosten erstattet, die im Rahmen des Maklerauftrags für Porto, Telefonate, Inserate, Prospekte (Exposé), Lichtbild- und Videoerstellung, Fertigung elektronischer Datenträger, Zeitaufwand für Besichtigungen und Fahrtkosten anfallen. Statt der Abrechnung der nachweislich entstandenen Kosten kann der Makler eine Pauschale von 500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer abrechnen, wobei dem Auftraggeber der Nachweis offenbleibt, dass dem Makler ein Schaden in diesem Umfang nicht oder überhaupt nicht entstanden ist.

 

12.  Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche der Firmensitz des Maklers, dieser wird auch als Gerichtsstand vereinbart.

 

13.  Jede Ergänzung oder Änderung der vertraglichen Vereinbarungen muss schriftlich erfolgen.

 

14.  Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt nicht. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine gesetzlich wirksame Vereinbarung greifen, die der ursprünglich gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.